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§ 509 ABGB - Verwaltungsbefugnisse des Fruchtnießers

ZivilrechtNZ 2004/73NZ 2004, 242 - 244 Heft 8 v. 1.8.2004

§ 509 ABGB

Die Entscheidung befasst sich mit dem Umfang der Verwaltungsbefugnis des Beklagten, der einerseits Hälfteeigentümer, und hinsichtlich der anderen Liegenschaftshälfte Fruchtgenussberechtigter ist.

OGH 08.07.2002, 7 Ob 142/02m

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