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§ 469 ABGB - Wie der Pfandnehmer muss der Sicherungseigentümer nur gegen Zahlung oder deren Anbieten die sichernde Sache herausgeben

ZivilrechtNZ 2004/84NZ 2004, 310 - 311 Heft 10 v. 1.10.2004

§ 469 ABGB; § 471 ABGB; § 1052 ABGB

Die Entscheidung befasst sich mit den Voraussetzungen, unter denen ein Sicherungseigentümer eine, eine Darlehensschuld sichernde, Liegenschaft herauszugeben hat.

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