§ 19 Abs 5 KO
Die Entscheidung bestimmt, dass der Gemeinschuldner an dem rechtskräftig ausgeschiedenen Vermögenswert ein im Konkursverfahren unentziehbares Recht erwirbt.
OGH 17.10.2002, 8 Ob 80/02a
§ 19 Abs 5 KO
Die Entscheidung bestimmt, dass der Gemeinschuldner an dem rechtskräftig ausgeschiedenen Vermögenswert ein im Konkursverfahren unentziehbares Recht erwirbt.
OGH 17.10.2002, 8 Ob 80/02a