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§ 19 Abs 5 KO - Wiedereinbeziehen as dem Konkursverfahren ausgeschiedener Werte?

ZivilrechtNZ 2003/64NZ 2003, 237 Heft 8 v. 1.8.2003

§ 19 Abs 5 KO

Die Entscheidung bestimmt, dass der Gemeinschuldner an dem rechtskräftig ausgeschiedenen Vermögenswert ein im Konkursverfahren unentziehbares Recht erwirbt.

OGH 17.10.2002, 8 Ob 80/02a

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