§ 94 Abs 1 Z 3 und 4 GBG; § 24a Abs 2 WEG
Die Entscheidung befasst sich mit den Folgen der Änderung der Bezeichnung des Wohnungseigentumsobjekts zwischen der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum und der im Rang dieser Anmerkung beantragten Einverleibung.