§ 94 Abs 1 Z 3 GBG; § 3 Abs 2 WEG; § 12 Abs 2 Z 3 WEG
Die Entscheidung bestimmt, dass die durch die Miteigentümer in einer einzigen Vereinbarung festgelegten Auflösung des bestehenden Wohnungseigentums und Neubegründung eines solchen in einer geänderten Form, zu einem Neuerwerb von Wohnungseigentum führt.