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§ 2 Abs 2 AHG - Begriff des "Rechtsmittels" in dieser Gesetzesstelle

ZivilrechtNZ 2002/44NZ 2002, 118 Heft 4 v. 1.4.2002

§ 2 Abs 2 AHG

Der Leitsatz bestimmt, dass die Möglichkeit, die Zahlung einer vollstreckbaren Forderung hinauszuschieben, nicht als Rechtsmittel anzusehen ist, und nicht den Ersatzanspruch des Geschädigten beeinträchtigt.

OGH 28.11.2000, 1 Ob 220/00k

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