§ 140 ABGB; § 549 ABGB
Die Entscheidung bestimmt, dass auch geschiedene Ehegatten die Begräbniskosten ihres Kindes jeweils zur Hälfte zu tragen haben.
OGH 13.09.1999, 4 Ob 204/99z
§ 140 ABGB; § 549 ABGB
Die Entscheidung bestimmt, dass auch geschiedene Ehegatten die Begräbniskosten ihres Kindes jeweils zur Hälfte zu tragen haben.
OGH 13.09.1999, 4 Ob 204/99z