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§§ 140, 549 ABGB - Begräbniskosten

ZivilrechtNZ 2000, 87 - 88 Heft 3 v. 1.3.2000

§ 140 ABGB; § 549 ABGB

Die Entscheidung bestimmt, dass auch geschiedene Ehegatten die Begräbniskosten ihres Kindes jeweils zur Hälfte zu tragen haben.

OGH 13.09.1999, 4 Ob 204/99z

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