§ 364c ABGB; § 94 Abs 1 Z 1 GBG; § 1 Abs 1 AHG
Die Entscheidung bestimmt, dass mit dem Tod des Belasteten das Belastungsverbot erlischt, und der Eintragung eines Zwangspfandrechts nicht mehr entgegen steht.
§ 364c ABGB; § 94 Abs 1 Z 1 GBG; § 1 Abs 1 AHG
Die Entscheidung bestimmt, dass mit dem Tod des Belasteten das Belastungsverbot erlischt, und der Eintragung eines Zwangspfandrechts nicht mehr entgegen steht.