Zusammenfassung: Die Entscheidung bestimmt, dass gegen die bloße Androhung einer Zwangsstrafe kein Rechtsmittel zusteht.
OLG Wien 31.08.1999, 28 R 135/99z
Rechtsgrundlagen: § 24 FBG
Zusammenfassung: Die Entscheidung bestimmt, dass gegen die bloße Androhung einer Zwangsstrafe kein Rechtsmittel zusteht.
OLG Wien 31.08.1999, 28 R 135/99z
Rechtsgrundlagen: § 24 FBG