§ 427 ABGB; § 943 ABGB; § 1 Abs 1 lit d NotZwG
Die Entscheidung befasst sich mit der Einordnung von Bausparbriefen als Beweisurkunden für das Bestehen eines Bausparvertrages, und nicht als Wertpapiere, wodurch durch ihre Übergabe keine Übergabe durch Zeichen iSd § 427 ABGB stattgefunden hat, und somit die Schenkung auf den Todesfall über diese Bausparforderung der Notariatsaktsform bedarf.