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§ 22 GBG - Vereinfachung nur grundbruchstechnischer Art

ZivilrechtNZ 2000, 333 Heft 11 v. 1.11.2000

§ 22 GBG

Die Entscheidung bestimmt, dass bei Anwendung des § 22 GBG im Falle mehrerer Erwerbsgeschäfte, Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu jedem einzelnen vorliegen müssen.

OGH 10.11.1998, 5 Ob 295/98p

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