§ 22 GBG
Die Entscheidung bestimmt, dass bei Anwendung des § 22 GBG im Falle mehrerer Erwerbsgeschäfte, Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu jedem einzelnen vorliegen müssen.
OGH 10.11.1998, 5 Ob 295/98p
§ 22 GBG
Die Entscheidung bestimmt, dass bei Anwendung des § 22 GBG im Falle mehrerer Erwerbsgeschäfte, Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu jedem einzelnen vorliegen müssen.
OGH 10.11.1998, 5 Ob 295/98p