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§ 12 GBG

GrundbuchsrechtAuer, GüntherNZ GBSlg 2000/474NZ GBSlg 2000, 315 - 316 Heft 10 v. 1.10.2000

§ 12 GBG

Die Entscheidung bestimmt, dass ein Miteigentümer ein Fruchtgenussrecht nur an seinem ideellen Miteigentumsanteil einräumen kann.

OGH 29.06.1999, 5 Ob 167/99s

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