Deskriptoren: Nachhaltigkeitsrecht; Beihilferecht; Vergaberecht; Beihilfekontrolle; „technische Ausschließlichkeit“.
Normen: Art 108 AEUV, Art 50 lit c sublit ii RL 2014/25/EU
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kommission einen Verstoß gegen eine Bestimmung des Unionsrechts, der zu einer Verfälschung des Wettbewerbs auf einem anderen, aber mit dem Markt, auf den die angemeldete Beihilfemaßnahme gerichtet ist, verbundenen Markt führen kann, im Rahmen ihrer Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt berücksichtigen muss. Dies gilt im vorliegenden Fall für eine etwaige Verfälschung des Wettbewerbs, die möglicherweise auf dem Markt für den Bau von Kernkraftwerken entstanden ist, nämlich durch die gegen die Unionsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge verstoßende Vergabe des Auftrags für den Bau von zwei neuen Kernreaktoren am Standort von Paks, da diese Vergabe eine mit dem Zweck der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme untrennbar verbundene Modalität darstellte.

