Mit Wirkung ab 1. Januar 2021 wurde auch in Österreich die so genannte „Zinsschranke“ eingeführt, deren Ziel eine Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen ist. Von dieser Begrenzung besteht jedoch ex lege eine Ausnahme für Finanzierungsaufwendungen, die „nachweislich und ausschließlich zur Finanzierung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten innerhalb der Europäischen Union von allgemeinem öffentlichen Interesse verwendet werden“. Von dieser Ausnahme besteht wiederum eine Gegenausnahme für Finanzierungsaufwendungen für Atomkraftwerke und „klimaschädliche Infrastrukturprojekte“, die weiterhin unter die Abzugsbegrenzung fallen sollen.