Die neue Erneuerbare-Energie-RL (EU) 2023/2413 („RED III“) soll den Weg für einen schnellen und umfassenden Umstieg auf erneuerbare Energieträger ebnen. Ausgehend von stark erhöhten Erneuerbaren-Zielen für das Jahr 2030 hat der Unionsgesetzgeber auch keine Scheu, mit so manchem umweltrechtlichen Tabu zu brechen. Insbesondere die Maßnahmen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien stehen dabei im Fokus. Sie haben in der Tat das Potenzial, den Ausbau voranzutreiben – vorausgesetzt, die Mitgliedstaaten nützen die rechtlichen Spielräume, welche die RED III eröffnet. Der folgende Beitrag widmet sich den Neuerungen der RED III und diskutiert insbesondere die Vorgaben für die Verfahrensbeschleunigung.