Deskriptoren: Nachhaltigkeitsrecht; UWG; umweltbezogene Werbung; Irreführung; Greenwashing.
Normen: § 1 UWG, § 2 UWG
Die Werbeaussage des CO2-neutralen Bierbrauens wurde als irreführend qualifiziert, weil gegenüber den Abnehmer*innen nicht klar dargestellt und aufgeklärt wurde, dass der Prozess des Mälzens nicht CO2-neutral erfolgt. Selbst wenn im technischen Sinn das Mälzen eindeutig nicht als Teil des Brauprozesses aufgefasst wird, erfolgt diese Abgrenzung durch den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher nicht in dieser Schärfe. Die Beklagte hätte über diesen unklaren Punkt daher aufklären müssen.