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Zur Zulässigkeit von Werbung mit Recycling und recycelten Produkten

JudikaturOLG WienRA Mag. Severin Plattner11Der Autor vertritt die beklagte Partei im Rechtsmittelverfahren sowie im fortgesetzten Verfahren beim HG Wien.NR 2023, 343 Heft 3 v. 10.10.2023

Deskriptoren: Nachhaltigkeitsrecht; UWG; umweltbezogene Werbung; Irreführung; Greenwashing; Spitzenstellungswerbung.

Normen: § 1 UWG, § 2 UWG, § 2 Abs 5 Z 7 AWG 2002

Das Werben mit „recyceltem Wasser“ ist nicht per se ein (irreführendes) Werben mit Selbstverständlichkeiten gemäß § 1 Abs 3 Z 2 in Verbindung mit § 2 UWG. Gewinnt der Werbende durch ein eigenes Klärverfahren Wasser, welches er zur Herstellung seiner Produkte verwendet und dafür kein Wasser aus der Leitung oder aus natürlichen Quellen entnimmt, kann es ihm nicht verwehrt werden, dieses als „recyceltes Wasser“ zu bezeichnen.

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