Deskriptoren: Nachhaltigkeitsrecht; UWG; umweltbezogene Werbung; Irreführung; Greenwashing; Spitzenstellungswerbung.
Normen: § 1 UWG, § 2 UWG, § 2 Abs 5 Z 7 AWG 2002
Das Werben mit „recyceltem Wasser“ ist nicht per se ein (irreführendes) Werben mit Selbstverständlichkeiten gemäß § 1 Abs 3 Z 2 in Verbindung mit § 2 UWG. Gewinnt der Werbende durch ein eigenes Klärverfahren Wasser, welches er zur Herstellung seiner Produkte verwendet und dafür kein Wasser aus der Leitung oder aus natürlichen Quellen entnimmt, kann es ihm nicht verwehrt werden, dieses als „recyceltes Wasser“ zu bezeichnen.