Deutschland verpflichtete sich per Gesetz, bei Stilllegungen von Kohlekraftwerken alle freiwerdenden Emissionsrechte zu löschen, um so einen maximalen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Tatsächlich ist dies europarechtlich nicht für alle freiwerdenden Emissionsrechte zulässig, und nach einer Änderung an der Marktstabilitätsreserve durch „Fit for 55“ obendrein auch wirkungslos.