Nachhaltigkeit und Katastrophe sind in gewisser Weise komplementäre Konzepte. Sie beschreiben Zustände bzw Phasen vor und nach einem Kipppunkt; bei dem aus dem Griechischen kommenden Wort „Katastrophe“ ergibt sich das sogar ausdrücklich aus den Wortteilen „κατά“ („herab-“, „nieder-“) und „στρέφειν“ („wenden“). Beide Begriffe stehen aber auch für Großkonzepte, die für die juristische Operationalisierung präzise(r) gefasst werden müssen. Zwar gibt es in der Rechtswissenschaft schon länger handhabbare Kriterien für „Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall“ (zB Art 35 Abs 2 Satz 1 GG) oder „Elementarereignisse und Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfanges“ (zB Art 79 Abs 2 Ziffer 2 B-VG). Doch schon die einfachgesetzlichen Katastrophengesetze arbeiten mit einem spezifisch verwaltungsrechtlichen Konzept, nämlich der Überlastung konkreter Verwaltungsträger oder Ebenen zur Bewältigung eines Schadensereignisses.