Nachdem im UVP-G und in Bezug auf IPPC-Anlagen die Aarhus-Konvention vom österreichischen Gesetzgeber schon vor vielen Jahren umgesetzt wurde, war ihre Maßgeblichkeit außerhalb dieser Vorschriften lange Zeit umstritten und wurde von der Rechtsprechung des VwGH verneint. Infolge des Urteils des EuGH im Fall Protect vom 20. Dezember 2017 wurden mittlerweile in allen Naturschutzgesetzen und unter anderem im Wasserrechtsgesetz neue Beteiligungsrechte von Umweltorganisationen samt Übergangsbestimmungen für eine zeitlich beschränkte Anfechtbarkeit von „Altbescheiden“ eingeführt. Durch die neueste Rechtsprechung des VwGH kommt es aber nun – über die normierten Fristen hinaus – dazu, dass eine nachträgliche Anfechtung von Naturschutzbescheiden zurück bis zum 1. Jänner 2009 möglich ist. Im folgenden Beitrag wird die Rechtsprechungsentwicklung dargestellt und kritisch dazu Stellung genommen.