Deskriptoren: Nachhaltigkeitsrecht; Hausfriedensbruch; Rechtfertigung; Rechtfertigender Notstand.
Normen: Art 17 schwStGB, Art 186 schwStGB
Klimaaktivistinnen und Klimaaktivisten können sich bei Straftaten im Rahmen eines Protests nicht auf den rechtfertigenden Notstand gem Art 17 schwStGB berufen, weil ein Protest ungeeignet ist, den Klimawandel aufzuhalten.