Der folgende Beitrag behandelt einige mögliche Schlüsselpunkte in der Beziehung zwischen dem Europarat und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einerseits und den Begriffen der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes andererseits. Obwohl es kein materielles Recht auf eine intakte Umwelt gibt, zeigt sich der Zusammenhang in der Praxis des EGMR, der mehrfach über Beschwerden im Zusammenhang mit dem Schutz der natürlichen Umwelt zu entscheiden hatte. Der Artikel gibt einen Einblick in die „grüne“ Rechtsprechung des EGMR, der in der Öffentlichkeit bisher nicht als „ökozentrischer“ Gerichtshof wahrgenommen wurde.