Die Bestimmungen zu „Handel und nachhaltige Entwicklung“ des EU-Ukraine-Assoziierungsabkommens erlauben keine Ausnahmeregelungen zum Verbot von Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen von Waren. Allerdings sind sie als Kontext bei der Interpretation der spezifischen Ausnahmegründe des Assoziierungsabkommens zu berücksichtigen.
Abstract