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Exportverbote zwischen Nachhaltigkeit und Protektionismus

JudikaturSchiedspanelUniv.-Ass. Mag. Johannes TropperNR 2021, 335 Heft 3 v. 22.9.2021

Die Bestimmungen zu „Handel und nachhaltige Entwicklung“ des EU-Ukraine-Assoziierungsabkommens erlauben keine Ausnahmeregelungen zum Verbot von Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen von Waren. Allerdings sind sie als Kontext bei der Interpretation der spezifischen Ausnahmegründe des Assoziierungsabkommens zu berücksichtigen.

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