Wir sind umgeben von Situationen, in denen Menschen dasselbe wollen, es aber nicht in ausreichendem Maße zur Befriedigung aller vorhanden ist. Für die Frage, wie bei einem Überhang von Bewerberinnen und Bewerbern hinsichtlich begrenzt zu vergebender Rechtspositionen eine Auswahlentscheidung getroffen werden kann, existiert im Wasserrecht mit dem sogenannten Widerstreitverfahren ein altes Instrument, das einer grundsätzlich genialen Überlegung folgt: Wenn verschiedene geplante Projekte miteinander konkurrieren, soll schlussendlich jenes verwirklicht werden dürfen, welches dem öffentlichen Interesse am besten dient (vgl §§ 17 und 109 WRG). „Gewinnen“ sollten also grundsätzlich wir alle in der Gesamtheit unserer Gesellschaft.