Die Aarhus-Konvention hat in den vergangenen Jahren für umfassende rechtliche Entwicklungen gesorgt. Während bestimmte Vorhaben mit Auswirkungen auf die Umwelt eindeutig von ihrem Anwendungsbereich erfasst sind, setzten sich Gerichte in den vergangenen Jahren zunehmend mit der Frage auseinander, inwieweit Genehmigungen anderer Tätigkeiten mit potenziell erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt von der Konvention erfasst sind und daher die Beteiligung der Öffentlichkeit erfordern. Dabei ist fraglich, ob das in Österreich zur Umsetzung gewählte Sondermodell einer Beteiligtenstellung mit Rechtsmittelbefugnis und der damit verbundene Rechtsschutz geeignet ist, um den Vorgaben der Konvention zu entsprechen.