Ist dem normativen Projekt Nachhaltigkeitsrecht – als rechtliche Ummantelung der SDGs, des European Green Deal und letztlich der gesamtgesellschaftlichen Nachhaltigkeitswende – auch ein subjektives Recht auf Nachhaltigkeit zu entnehmen? Anders formuliert: Muss die Möglichkeit einer richterlichen, klagsweisen Durchsetzung nicht die folgerichtige Konsequenz dieser neuen normativen Klammer sein? Falls ja, wer kann Nachhaltigkeitsrecht geltend machen? Kann der Staat für mangelnde Ambition im Setzen von verbindlichen Klimazielen haftbar gemacht werden? Oder doch jene Unternehmen, die von einem klimaschädlichen Ressourcenverzehr profitieren oder gar dazu beitragen? Die aktuelle Ausgabe der NR bildet die dynamischen Entwicklungen rund um diese Fragestellungen ab und zeigt deutlich, dass das Nachhaltigkeitsrecht keinesfalls als reines Politikum bzw bloßes „soft law“ (miss)verstanden werden darf, sondern bereits jetzt auf dem Rechtsweg deutliche Akzente als hartes, einklagbares Recht setzt. Kurz vor Redaktionsschluss erging die auch öffentlich als wegweisend rezipierte Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts, die in aller Deutlichkeit eine Forcierung des staatlichen Handelns im Bereich des Klimaschutzes verlangt. Hans-Georg Dederer, Mitglied unseres Wissenschaftlichen Beirats, wirft im Judikaturteil einen ersten Blick darauf.