Deskriptoren: Nachhaltigkeitsrecht; WEG; Zivilrecht; Immobilienrecht; Elektroauto; Wallbox; Wohnungseigentümer; E-Mobilität.
Normen: § 16 WEG 2002
Gemäß § 16 Abs 2 WEG 2002 ist der Wohnungseigentümer zu Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf eigene Kosten berechtigt. Die Änderung darf weder zu einer Schädigung des Hauses noch zu einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer führen. Gemäß Z 2 muss die Änderung, sofern dafür auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Die Einbeziehung oder der Einbau einer Wasserentnahmestelle oder eines Klosetts in das Innere des Wohnungseigentumsobjekts, die Errichtung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Fernsprechleitungen, Beheizungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen kann nicht untersagt werden.