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Fristverkürzung im Vergabeverfahren

Aktuell und WissenswertNBL 2020/N15NBL 2020, 22 Heft 4 v. 1.4.2020

Grundsätzlich hat der öffentliche Auftraggeber die Fristen im Vergabeverfahren so zu bemessen, dass die betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit zur Vornahme der entsprechenden Handlungen haben. So sieht es § 68 Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) vor.

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