https://elibrary.verlagoesterreich.at/article/99.105005/nbl202001000201
Grundsätzlich obliegt die Erhaltungspflicht bzw. die Arbeiten zur Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen dem Vermieter, dies wurde durch Wohnrechtsnovelle 2015 so in das Mietrechtsgesetz (MRG) aufgenommen.

