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Wer trägt die Kosten für die Reparatur einer Heiztherme, wenn diese vom Rechtsvorgänger als „Ersatz“ für einen Einzelofen eingebaut wurde?

Aktuell und WissenswertNBL 2020/N2NBL 2020, 1 Heft 1 v. 1.1.2020

https://elibrary.verlagoesterreich.at/article/99.105005/nbl202001000201

Grundsätzlich obliegt die Erhaltungspflicht bzw. die Arbeiten zur Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen dem Vermieter, dies wurde durch Wohnrechtsnovelle 2015 so in das Mietrechtsgesetz (MRG) aufgenommen.

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