OGH, 26.06.2018, 10 Ob 17/18z
Begründung:
zu I.:
Aus dem Firmenbuch (FN *****) ergibt sich, dass die Firma der Beklagten mit Eintragung vom 8. 12. 2016 wie aus dem Spruch ersichtlich geändert wurde. Infolge des Antrags der Beklagten in der Revisionsbeantwortung war ihre Parteienbezeichnung daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO zu berichtigen.

