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Pflichten des Bauherren und des Baustellenkoordinators

Aktuelles und WissenswertesNBL 2019/N14NBL 2019, 18 Heft 4 v. 1.3.2019

Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) nomiert als Bauherren jene natürliche, juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.
Der Baustellenkoordinator wird vom Bauherr in der Ausführungsphase eines Bauwerkes mit der Koordination der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betraut. Als Baustellenkoordinator gesetzlich vorgesehen ist ebenfalls eine natürliche, juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit.

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