OGH, 28.06.2017, 1 Ob 98/17v
Begründung:
Die beklagte Bauherrin bestellte weder einen Projektleiter noch einen Baustellenkoordinator, obwohl auf ihrer Baustelle Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig waren. Der Kläger, ein Leitmonteur bzw Vorarbeiter der mit der Neugestaltung der Fassade des Firmengebäudes beauftragten Unternehmerin, stieg ohne Verwendung eines Sicherheitsgeschirrs oder Fallschutzgeräts auf ein Glasdach. Als dieses durchbrach, stürzte er ca zwei Meter in die Tiefe. Für die Folgen der daraus resultierenden Verletzung begehrt er von der Beklagten Schadenersatz und die Feststellung ihrer Haftung.

