Wenn „der Nachbar“ baut, sind vor allem die Eigentümer der umliegenden Grundstücke und Gebäude – wenn auch nur zeitlich begrenzt – von den „Nebenwirkungen“ betroffen. In Voraussicht darauf, dass man sich wahrscheinlich selbst einmal in jener Lage wiederfindet wird von den Betroffenen einiges hingenommen.
Ab welchem Zeitpunkt den Betroffenen ein subjektiver Anspruch auf Einwendungen gegen die Bauführung zusteht regelt die Wiener Bauordnung in § 134a.

