Obwohl der Flächenwidmung- und der Bebauungsplan jeweils gesonderte Verordnungen darstellen, sind sie in gewisser Weise auch voneinander abhängig. Ihre Festsetzung und Abänderung, sowie Stellungnahmen und Ergebnisse aus Konsultationen beschließt gemäß Wiener Bauordnung (Wiener BO) der Gemeinderat. Im Zuge dessen hat er sich an gesetzlich normierten Zielen zu orientieren. Diese beinhalten beispielsweise die Ansprüche der Bevölkerung ein zeitgemäßes Wohnen zu erfahren oder jenen den größtmöglichen Schutz vor Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigungen zu bieten.

