Aufgrund einer Arbeitskräfteüberlassung an die Beklagte begehrt die Klägerin nun Entgelt, doch wendet erstere eine unzureichende Qualifikation der Arbeiter und daher Mängel bei der Leistungserbringung ein.
OGH, 27.06.2017, 5 Ob 94/17k
Begründung:
Die klagende Partei begehrte das vertraglich vereinbarte Entgelt für die Überlassung von Arbeitskräften an die beklagte Partei zur Erbringung von Arbeitsleistungen aus dem Fachgebiet der Wasser- und Heizungsinstallationen, mit deren Herstellung die beklagte Partei beauftragt worden war.

