Auf diese Begrifflichkeiten beziehen sich nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch Vertragsparteien, Versicherungsanstalten gerne. Sie dienen dazu, einen gewissen, allgemein anerkannten Mindeststandard zu normieren oder definieren.
Als „Absicherung“ im Fall einer beispielsweise nicht ordnungsgemäßen Ausführung und eines daraus resultierenden Unfalles wird die Einhaltung dieser Kriterien als Prüfungsmaßstab angewendet.

