https://elibrary.verlagoesterreich.at/article/99.105005/nbl201916000401
OGH, 17.09.2014, 4 Ob 128/14y
Begründung:
Die Vorinstanzen wiesen die Klage auf Zahlung restlichen Werklohns wegen diverser Mehr- und Zusatzleistungen mit der wesentlichen Begründung ab, der klagende Werkunternehmer habe einerseits die beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlags dem beklagten Werkbesteller nicht mitgeteilt und andererseits eine nicht nachvollziehbare Rechnung gelegt, weshalb der Werklohn mangels ordnungsgemäßer Rechnungslegung nicht fällig geworden sei.

