Die Klägerin wurde im Zuge eines großen Bauvorhabens von der Beklagten als Subunternehmerin werkvertraglich beauftragt. Die vereinbarte Lieferung und Montage von Fertigbädern zeichnete sich durch Verzögerungen und Reklamationen aus, woraufhin sich die Beklagte weigerte die Zahlung einer Teilrechnung vorzunehmen. Die Klägerin zog aufgrund dessen wiederum ihre Arbeiter kurzfristig von der Baustelle ab und stellte die Arbeiten ein. Es folgte nach Androhung und Fristsetzung der Rücktritt vom Werkvertrag durch die Beklagte.

