Im vorliegenden Fall entstanden Setzungsschäden aufgrund unrichtig angenommener Bodenverhältnisse.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer mittels Teil-Generalunternehmervertrag mit Bauleistungen und der Statik beauftragt. Grundlage hierfür war der Einreichplan eines Architekten, welcher vom Auftraggeber bestellt wurde. Ein Baugrundgutachten wurde nicht eingeholt.

