Punkt 12.3.1. ÖNORM B 2110 enthält für vertragliche Schadenersatzansprüche eine Haftungsbegrenzung bei leichter Fahrlässigkeit gegenüber einem Vertragspartner. Die der OGH setzte sich mit der Frage auseinander, ob die Haftungsbegrenzung bei leichter Fahrlässigkeit auch auf Ansprüchen Dritter erstreckt werden kann, obwohl diese in keinem direkten Vertragsverhältnis stehen.
Der OGH bejaht dies und führt hierzu aus: