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Neue Regelungen zur Teilzeitbeschäftigungen im BUAG

Aktuelles und WissenswertesNBL 2018/N14NBL 2018, 22 Heft 4 v. 1.3.2018

Seit Jänner 2018 sind die neuen Bestimmungen zum Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) in Kraft getreten, welche unter anderem eine Ausweitung der Meldeverpflichtung mich sich brachte:

Meldeverpflichtung vor Aufnahme der Tätigkeit

Vor Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung oder fallweisen Beschäftigung (max. 1 Arbeitswoche) muss diese bei der BUAK gemeldet werden.

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