Seit Jänner 2018 sind die neuen Bestimmungen zum Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) in Kraft getreten, welche unter anderem eine Ausweitung der Meldeverpflichtung mich sich brachte:
Meldeverpflichtung vor Aufnahme der TätigkeitVor Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung oder fallweisen Beschäftigung (max. 1 Arbeitswoche) muss diese bei der BUAK gemeldet werden.