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VwGH: Wann gilt ein Geschoß als ober- bzw. unterirdisch?

RechtsprechungNBL 2018/N4NBL 2018, 2 Heft 1 v. 15.1.2018

Die Beurteilung ob ein Geschoß als unterirdisch oder oberirdisch nach § 56 Abs. 5 Sbg RaumordnungsG gilt, kann für das gesamte Geschoß nur einheitlich erfolgen. Sofern ein Geschoß über mindestens die Hälfte seiner horizontalen Fläche mehr als 1 Meter über das natürliche Gelände hinausragt, gilt das Geschoß als oberirdisch.

VwGH, 01.08.2017, RA 2017/06/0041

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