Ein Wohnhaus in Hanglage weist Risse auf, welche jedoch nicht technisch saniert wurden, sondern lediglich für den Übernehmer „geschönt“. Für die anfallende Sanierung muss der Geschädigte jedoch nicht sein eigenes Geld aufwenden und hat außerdem auch einen Schadenersatzanspruch gemäß § 933 a ABGB.
OGH, 28.02.2017, 9 Ob 88/16f

