Im Zuge der Novellierung der Wiener Bauordnung (BO) wurde mit der Einführung des § 62a Abs 5a BO eine grundsätzliche Bewilligungspflicht für den Abriss bestimmter Gebäude normiert. Konkret handelt es sich bei den betroffenen Bauten um Bauwerke in Schutzzonen, Bauwerke in Gebieten mit Bausperre und um Gebäude, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden.

