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Das Erschwernis des Gebäudeabbruches nach der Novellierung

Aktuelles und WissenswertesNBL 2018/N70NBL 2018, 125 Heft 18 v. 1.12.2018

Im Zuge der Novellierung der Wiener Bauordnung (BO) wurde mit der Einführung des § 62a Abs 5a BO eine grundsätzliche Bewilligungspflicht für den Abriss bestimmter Gebäude normiert. Konkret handelt es sich bei den betroffenen Bauten um Bauwerke in Schutzzonen, Bauwerke in Gebieten mit Bausperre und um Gebäude, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden.

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