Von den Klägern wurde ein Bausatz-Kachelofen samt Montage bestellt. Seine Mangelhaftigkeit zeigte sich in dem Unvermögen, das gesamte Haus beheizen zu können. Daraufhin begehren die Kläger Wandlung und die Kosten für die Demontage, sowie die Herstellung des ursprünglichen Zustandes.
OGH 24.05.2017, 1 Ob 239/16b

