Die Klägerin/Wohnungseigentümerin spricht den Beklagten/Mietern eine Kündigung aufgrund Untervermietung aus, da die Wohnung nicht zum Zweck der Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses diente.
OGH, 29.08.2018, 7 Ob 189/17w
Begründung:
Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin und Vermieterin und die Beklagten sind aufgrund des Mietvertrags vom 19. Dezember 2007 Mieter einer in der Wiener Innenstadt gelegenen, mehr als 200 Quadratmeter großen Wohnung (bestehend aus fünf Zimmern, Einbauküche mit Geräten und kleinem Abstellraum, einem WC mit Waschtisch, zwei Vorzimmern, Gangteil, einem Bad mit WC, einem zweiten Bad mit WC und Waschmaschinenanschluss sowie einem kleinen Abstellraum mit Zugangsteil zum zweiten Bad). Der Bruttohauptmietzins betrug im Jahr 2013 monatlich 2.378,62 EUR und im Jahr 2014 2.391,28 EUR. Die Beklagten zahlen für die Wohnung jährlich circa 4.800 EUR an Energiekosten (400 EUR/Monat bzw 13,15 EUR/Tag).

