Art 5 StGG (Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger) normiert die verfassungsrechtliche Unverletzlichkeit des Eigentums. Eine Enteignung – Entziehung des Eigentums liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Sache kraft Gesetzes oder aufgrund eines Verwaltungsaktes dem Eigentümer entzogen und sodann auf eine andere Person übertragen wird.

