Erfolgt die Einbringung und Anmerkung der Teilungsklage zu einem Zeitpunkt, zu dem am Anteil des Teilungsbeklagten bereits das Eigentum für einen Dritten vorgemerkt war, muss der Dritte nach Rechtfertigung seines Miteigentums das bereits existierende Teilungsurteil nicht gegen sich gelten lassen.
OGH, 22.02.2017, 3 Ob 33/16y

