Eine trotz Räumung und Streuung auf einem allgemein benützbaren Parkplatz verbliebene Eisplatte begründet im vorliegenden Fall keine grobe Fahrlässigkeit.
OGH, 15.02.2017, 7 Ob 218/16h
Sachverhalt
Die Beklagte betreibt ein Reifen- und Autoservice in W*****. Der damals 49 Jahre alte Kläger ist Postzusteller und kam am 2. 1. 2015, einem winterlichen Tag, gegen 10:30 Uhr im Zuge des Postzustellvorganges auf dem asphaltbefestigten Parkplatz auf der an der I***** Bundesstraße gelegenen Liegenschaft der Beklagten auf einer Eisplatte zu Sturz, wodurch er schwer verletzt wurde.

