Ein Schaden, der aus der laufenden Beeinträchtigung des Benützungsrechts des Bestandnehmers resultiert, ist als fortgesetzte Schädigung zu qualifizieren, für die die Verjährung jeweils (täglich) neu zu laufen beginnt.
OGH, 01.03.2017, 5 Ob 206/16d
Ein Schaden, der aus der laufenden Beeinträchtigung des Benützungsrechts des Bestandnehmers resultiert, ist als fortgesetzte Schädigung zu qualifizieren, für die die Verjährung jeweils (täglich) neu zu laufen beginnt.
OGH, 01.03.2017, 5 Ob 206/16d
