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Der Verdienstausfall, der dem Mieter aufgrund von Eingriffen des Vermieters in das Benutzungsrecht des Mieters nach § 8 Abs 2 MRG entsteht, kann geltend gemacht werden. Der Ersatzanspruch des Mieters unterliegt der kurzen Verjährungsfrist von 3 Jahren.

RechtsprechungNBL 2017/N24NBL 2017, 40 Heft 6 v. 1.4.2017

Ein Schaden, der aus der laufenden Beeinträchtigung des Benützungsrechts des Bestandnehmers resultiert, ist als fortgesetzte Schädigung zu qualifizieren, für die die Verjährung jeweils (täglich) neu zu laufen beginnt.

OGH, 01.03.2017, 5 Ob 206/16d

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